Der Grundsatz der lex mitior ist in der schweizerischen Rechtsordnung in Art. 2 Abs. 2 StGB festgehalten: „Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.“

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